Grundsätzlich ist für jede Einleitung von Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erforderlich. Um Beeinträchtigungen der Abwasseranlagen und Gewässer sowie Gefährdungen des Betriebs- und Wartungspersonals hintanhalten zu können, wurde mit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 im § 32 Abs. 4 zusätzlich eine Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter festgelegt, sofern bestimmte kanalgefährliche Stoffe abgeleitet werden. Die Detailregelungen für die Überwachung dieser Einleitungen (Verfahren, Methoden, Analyseverfahren, Gesichtspunkte) sind in den gemäß § 33 b Abs. 3 erlassenen Emissionsverordnungen angeführt und wurden von der Wasserrechtsbehörde jeweils im Einzelfall detailliert vorgeschrieben. Durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 wurde die Verantwortung in weiten Bereichen vollständig von der Behörde auf das Kanalisationsunternehmen übertragen. Wasserrechtlich nicht mehr bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen benötigen nach wie