Seit der Einführung des Wasserrechtsgesetzes (WRG) im Jahre 1959 sind alle Einwirkungen auf unsere Gewässer bewilligungspflichtig. In der WRG-Novelle 1990 wurde die Bewilligungspflicht für Indirekteinleitungen im §32 Abs.4 verstärkt. Weiters wurden mit dem System der Abwasseremissionsverordnungen einheitliche Anforderungen für Direkt- und Indirekteinleiter geschaffen. Der Einwirkungstatbestand des §32 Abs.4 WRG wurde mit der Novelle 1997 aufgehoben und gleichzeitig der neue §32b "Indirekteinleiter" eingeführt. Geprägt durch die europaweite Entwicklung der Rücknahme von gesetzlichen Detailregelungen hin zu allgemeingültigen Rahmenvorgaben (Richtlinien, Umweltqualitätsnormen etc.), versuchte man auch mit der Novelle 1997 einen Schritt in Richtung Deregulierung und einheitliches Anlagenrecht. In bezug auf Indirekteinleitungen bedeutet Deregulierung, daß die hoheitsrechtlichen Regelungskompetenzen der Wasserrechtsbehörde(n) auf privatrechtliche Zustimmungs-, Aufsichts- und Kontrollfunktion durch die "Kanalisa