Dieses Dokument legt verschiedene Begriffe fest, die sich auf Gestaltung, Konstruktion, Ursprungsverpackung und Prüfung von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1, F2 und F3 beziehen, wie nach Artikel 6, Absatz (1), Abschnitt (a), Unterabschnitte (i) bis (ii