Voraussetzung einer Beurteilung, ob eine Lagerstätte einen mineralischen Rohstoff enthält, der den Anforderungen für seine geplante Verwendung sowie gesetzlich festgelegten Kriterien entspricht, ist eine repräsentative und jederzeit nachvollziehbare Beprobung. Diese ÖNORM legt zur Vermeidung von Missverständnissen Begriffsbestimmungen (Benennungen und Definitionen) im Zusammenhang mit Probenahmen von festen mineralischen Rohstoffen (Erze, Industrieminerale, Steine und Erden sowie sonstige Baurohstoffe) fest.