Dieses Dokument legt ein Ultraviolett(UV)-fluoreszenz-Prüfverfahren zur Bestimmung des Schwefelgehaltes von folgenden Erzeugnissen fest: - mit Schwefelgehalten im Bereich von 3 mg/kg bis 500 mg/kg; - Ottokraftstoffe, mit einem Sauerstoffgehalt bis zu 3,7 % (m/m) (einschließlich solcher mit einem Ethanolgehalt bis 10 % (V/V)); - Dieselkraftstoffe, die bis 30 % (V/V) Fettsäure-Methylester (FAME, en: fatty acid methyl ester) enthalten; - mit Schwefelgehalten im Bereich von 3 mg/kg bis 45 mg/kg; - synthetische Kraftstoffe, z. B. hydriertes Pflanzenöl (HVO, en: hydrotreated vegetable oil) und "gas-to-liquid" (GTL). Andere Erzeugnisse und andere Schwefelgehalte können mit diesem Prüfverfahren untersucht werden, jedoch wurden die in diesem Dokument angegebenen Präzisionsangaben nur für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge für den angegebenen Bereich ermittelt. Halogene, die in Konzentrationen oberhalb von etwa 3 500 mg/kg vorliegen, stören die Bestimmung.