Diese Europäische Norm legt zwei Verfahren zur Bestimmung des Luftgehaltes von Frischmörteln einschließlich Frischrnörtel aus mineralischen Bindemitteln und sowohl dichten Zuschlägen als auch Leichtzuschlägen fest. Verfahren A: das "Druck-Verfahren" und Verfahren 8: das "Alkohol-Verfahren". Bei einem Luftgehalt von weniger als 20% ist Verfahren A anzuwenden. Bei einem Luftgehalt von mehr als 20% ist Verfahren B anzuwenden.