Diese Europäische Norm gilt für Kartbahnen nach 3.1 und betrifft Karts, die nicht für die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr vorgesehen sind. Diese Europäische Norm gilt: - ausschließlich für den Betrieb von Freizeitkarts; - für den Betrieb von Karts, die mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden, einschließlich Flüssiggas (LPG)-Verbrennungsmotoren; - für den Betrieb von dauerhaft oder zeitweise auf Strecken in Hallen und im Freien verwendeten Karts; - für die Nutzung von Karts auf beaufsichtigten Strecken, die für das Freizeit-Kartfahren ausgelegt sind und einen festen Untergrund besitzen (wie z. B. Asphalt, Beton, Holz und Stahl). Dieser Teil 2 berücksichtigt nicht die Benutzung von Karts auf Eis oder Schnee.