Grundsätzlich ist für land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude die OIB-Richtlinie 2 "Brandschutz" des Österreichischen Instituts für Bautechnik heranzuziehen, die in den Bundesländern verbindlich ist. Darüber hinaus sind die länderspezifischen Bauvorschriften zu beachten. Im Einzelfall kann für land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude anstatt der OIB-Richtlinie 2 auch die OIB-Richtlinie 2.1 "Brandschutz für Betriebsbauten" herangezogen werden, wobei dann diese Richtlinie zur Gänze anzuwenden ist. Dementsprechend sind andere Vorgaben bzw. weitere Einrichtungen erforderlich (Brandwände statt brandabschnittsbildende Wände, Entrauchungsund Brandmeldeanlagen, größerer Abstand zwischen Betriebsbauten auf demselben Grundstück, Löschwasserbereitstellung etc.). Dieses Merkblatt bezieht sich ausschließlich auf die Umsetzung der OIB-Richtlinie 2 (2015) für land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude. Von den Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlic