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ÖNORM S 1100-1 - Laserschutzbeauftragter - Teil 1: Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten

Ausgabedatum2014-04-15
Norm-beschreibende Schlagwörter
NormenartSTANDARD
Norm-NummerÖNORM S 1100-1
Norm-Titel, deutschLaserschutzbeauftragter - Teil 1: Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
Vorgänger-NormÖNORM S 1100-1 (2011 10 15)
ÖNORM S 1100-1/A (2013 12 15)
Norm-Titel, englischLaser safety officer - Part 1: Responsibilities and competences
Norm-Titel, französischResponsable de sécurité laser - Partie 1: Tâches et compétences
gültig ab2014-04-15
Originalsprachede
PreisgruppePreisgruppe 9 - Preis incl. 10% Mehrwertsteuer, zuzüglich Versand- und Verpackungsspesen.
KurzreferatDiese ÖNORM ergänzt die in der Serie ÖVE/ÖNORM EN 60825 (alle Teile) enthaltenen Bestimmungen über Lasersicherheit durch die Festlegung der Verfahren für das Vorbeugung und das Bewältigen von Laserunfällen und durch die Definition der Grade der Qualifikation jener, die mit Laser-Einrichtungen arbeiten oder für die Lasersicherheit verantwortlich sind, insbesondere des Laserschutzbeauftragten. Hierzu wurden die Empfehlungen des CLC/TR 50448 berücksichtigt. Diese ÖNORM unterstützt Organisationen mit Laser-Einrichtungen durch Vorgabe einer Organisationsstruktur für die Umsetzung und Aufrechterhaltung wirksamer Überwachungsverfahren, wie sie zB durch ÖVE/ÖNORM EN 60825-1 festgelegt werden. Weiters ist sicherzustellen, dass Personen, die Laser-Einrichtungen verwenden, überprüfen oder für die Lasersicherheit verantwortlich sind, das notwendige Wissen, Verständnis und die Möglichkeit haben, ihre Arbeit auszuüben, ohne sich selbst oder andere einem unnötigen Gesundheitsrisiko auszusetzen. Diese ÖNORM legt die Vera
Seitenanzahl der Norm8
zitierte NormenBGBl. II Nr. 221:2010
Deutsche Fassung:

© Austrian Standards, 1020 Wien, Heinestraße 38
Nachdruck, Vervielfältigung und/oder Aufnahme des Inhaltes von ÖNORMEN, ÖNORM-ENTWÜRFEN u. dgl. auf oder in sonstige(n) Medien oder auf Datenträger ist nur mit Zustimmung von Austrian Standards gestattet (Normengesetz 2016).


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