Dieses Dokument legt ein Verfahren zur Extraktion des Gesamtcalciums, Gesamtmagnesiums und Gesamtnatriums sowie des in Form von Sulfat vorhandenen Gesamtschwefels fest, wobei für die Bestimmung jedes erforderlichen Nährstoffes derselbe Extrakt verwendet werden darf. Das Verfahren gilt für in der Verordnung (EG) 2003/2003, Anhang I [2] aufgeführte Düngemittel, für die die Angabe des Gesamtcalciums, Gesamtmagnesiums und Gesamtnatriums sowie des Gesamtschwefels in Form von Sulfat vorgeschrieben ist.