Diese ÖNORM ist auf Textilreinigungsanlagen zur Reinigung, Trocknung oder sonstigen Behandlung von Textilien (auch Arbeitskleidung und Putzlappen), Leder- und Rauwaren (Pelz- und Kunstpelzwaren) unter Verwendung von Tetrachlorethen (Perchlorethylen) in Textilreinigungsmaschinen anzuwenden. Die Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf Tetrachlorethen, das bei der Reinigung, Trocknung oder sonstigen Behandlung von Textilien an die Luft und/oder das Wasser abgegeben wird.
Seitenanzahl der Norm
17
zitierte Normen
ÖNORM S 2090 ON-ZP M 9400 Beiblatt 1 BGBl. I Nr. 102:2002 BGBl. II Nr. 411:2005