Diese ÖNORM enthält Verfahrens- und Vertragsbestimmungen, nach denen bei Änderung der vereinbarten Preisumrechnungsgrundlagen die Preise von Leistungen umzurechnen sind. Die unstetige Kostenentwicklung in der Vergangenheit machte eine Überarbeitung der ÖNORM B 2111:2000, erforderlich. Ohne fixe Stichtage ist nun wieder eine Preisumrechnung vorzunehmen, wenn einer der Veränderungsprozentsätze für die einzelnen Preisanteile den Schwellenwert von 2 % erreicht. Abschnitt 4 enthält Hinweise für die Ausschreibung von Leistungen zu veränderlichen Preisen und die Erstellung von Angeboten über solche Leistungen; dieser Abschnitt ist nicht dazu bestimmt, Vertragsbestandteil zu werden. Abschnitt 5 enthält die Vertragsbestimmungen für die Umrechnung veränderlicher Preise. Diese Vertragsbestimmungen regeln gemeinsam mit der ÖNORM B 2110, und der ÖNORM B 2117 oder der ÖNORM B 2118 die Rechte und Pflichten der Auftraggeber und Auftragnehmer. Dieser Abschnitt ist dazu bestimmt, Vertragsbestandteil zu werden. Im Sinne d
Seitenanzahl der Norm
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zitierte Normen
ÖNORM A 2050 ÖNORM A 6403 ÖNORM B 2061 ÖNORM B 2062 ÖNORM B 2063 ÖNORM B 2110 ÖNORM B 2114 ÖNORM B 2117 ÖNORM B 2118 BGBl. Nr. 663:1994 BGBl. I Nr. 17:2006