Der geringe Konkretisierungsgrad von umweltbezogenen Bestimmungen in der Kurortegesetzgebung einerseits und die Vielfalt von gesetzlichen Bestimmungen andererseits steht in einem gewissen Widerspruch zu dem aus den Raumordnungsgesetzen ableitbaren komplexen Auftrag zur Umweltgestaltung. Gerade in den Bereichn mit hohem Ruheanspruch, wie Kur- und Erholungsorten kommt einer umfassenden Planung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eines neuen Projektes oder eines Sanierungsvorhabens besondere Bedeutung zu. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind sowohl klare Kriterien für einzelne Fachbereiche erforderlich als auch eine umfassende Zusammenschau der zu erfüllenden Detailanforderungen. Wenngleich in dieser Richtlinie der Fachbereich Lärmschutz im Vordergrund steht, muß dieser doch im Gesamtzusammenhang mit den Erfordernissen des speziellen Kurangebotes, Anforderungen der Luft- und Wasserhygiene sowie der Entsorgung von Abwasser und Abfall angesehen werden. In einem übergeordneten Gestaltungsrahmen müssen aber auch As
Seitenanzahl der Norm
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zitierte Normen
ÖNORM S 5021 ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 ÖAL Richtlinie Nr. 21 Blatt 2 ÖAL Richtlinie Nr. 21 Blatt 4 ÖAL Richtlinie Nr. 28 ÖAL Richtlinie Nr. 23 ÖAL Richtlinie Nr. 24 ÖAL Richtlinie Nr. 30 ÖAL Richtlinie Nr. 111 ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 4 ÖNORM B 8115 ÖAL Richtlinie Nr. 33