Dieses Übereinkommen gilt für alle Produkte, die in einem der Vertragsstaaten, bevor sie auf den Markt gebracht oder verwendet werden, Gegenstand von verbindlichen Erforder- nissen hinsichtlich der Prüfung oder der Konformitätsnach- weise oder anderer Formen der Nachprüfung (Bewilligung) oderGenehmigung sind. Im Falle einer Genehmigung oder der Zulassung von Produkten zur Vermarktung oder Verwendung durch die Vertragsstaaten, sollen diese gewährleisten, daß die zuständigen Stellen innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Prüfzeugnisse und Konformi- tätsnachweise von den zuständigen Stellen in einem anderen Vertragsstaat als gleichwertig zu ihren eigenen und ohne neuerliche Prüfung akzeptieren und anerkennen. Das Übereinkommen tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.