Für Großwasserrohrkessel-Anlagen mit einem Inhalt von mehr als 2 Liter, einem höchstzulässigen Druck von mehr als 0,5 bar und einer Auslegungstemperatur über 100 °C werden die Konstruktion, die Berechnung, die Ausrüstung sowie die Anforderungen an den Betrieb festgelegt. Weiters sind Anforderungen an die betriebliche Ausrüstung für Dampf- und Heisswassererzeuger festgelegt, die von Personen ständig oder nicht ständig beaufsichtigt werden.