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Branchenbuch

Angebotsbegleitschreiben widerspricht Ausschreibung

RPA 4/2009
RPA-Slg 2009/30


§ 915 ABGB BVA 25. 5. 2009, N/0034-BVA/08/2009-39, N/0043- BVA/08/2009-25

3.1.1. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zunächst auf das Angebotsbegleitschreiben der Antragstellerin und weiters den Ausscheidensgrund laut Ausscheidensentscheidung zu verweisen, bei dem sich die Antragstellerin trotz eines im Leistungsverzeichnis auszupreisenden Tagessatzes pro Probenehmer und der Angabe der Anzahl der Probenehmertage bei zB der Verdachtsfläche 1 des Loses Nr 5 eine Mehrabrechnungsmöglichkeit „nach Rücksprache mit dem Auftraggeber“ vorbehalten wollte.

Entgegen dem Standpunkt der Antragstellerin und des Herrn DI *** in der Verhandlung wurden mit dem im Sachverhalt diesbezüglich wiedergegebenen Text des Begleitschreibens zum Angebot und insbesondere der Passage: "Sollten die Arbeitszeit von täglich 8 Stunden überschritten werden, wären die zusätzlich anfallenden Stunden nach ausdrücklicher Rücksprache mit dem AG in Regie abzugelten." nicht bloß Kalkulationsgrundlagen offen gelegt, sondern wurde diesbezüglich die Grundlage dafür geschaffen, dass über den Angebotspreis hinaus etwas verrechnet werden könnte.

Das Beweisverfahren hat dabei gerade nicht ergeben, dass zwischen dem Auftraggeber und der Antragstellerin zumindest subjektiver Konsens darüber bestanden hätte, dass "nach Rücksprache mit dem Auftraggeber" bedeuten würde: "mit Zustimmung des Auftraggebers". Sohin ist das Angebotsbegleitschreiben der Antragstellerinund damit das Angebot der Antragstellerin insgesamt (zumindest) gemäß den Grundwertungen des § 915 2. Halbsatz ABGB, der (scil § 915 2. Halbsatz ABGB) auch bei der Anbahnung entgeltlicher Verträge im vorvertraglichen Stadium anzuwenden ist, auf Basis des Wortlauts eben des gegenständlichen Begleitschreibens dahin zu bewerten, dass sich die Antragstellerin damit eine Willenserklärung zurechnen lassen muss, mit der sie ausgesagt hat, dass eine bloße Rücksprache, also eine bloße Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber – ohne diesbezügliches Zustimmungserfordernis durch den Auftraggeber – ausreichen würde, um über eine anzubietende Tagespauschale pro Probenehmer hinaus auf Stundensatzbasis mehr als den Angebotspreis verrechnen zu können, wenn der fragliche Probenahmetag im Auftragsfalle eben länger als acht Arbeitszeitstunden dauern sollte.

Durch den Vorbehalt einer Mehrabrechnung über den Positionsangebotspreis laut zB Punkt 9.2.2 des Leistungsverzeichnisses hinaus – wie oben aufgezeigt – hat die Antragstellerin ein den Vorgaben der Ausschreibung und insbesondere dem Leistungsverzeichnis widersprechendes Angebot gelegt.

Damit liegt der Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 zu Lasten der Antragstellerin ausweislich derAktenlage des Vergabeverfahrens vor.

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Rückfragehinweis: Verlagsredaktion, Mag. Jörg Steiner, Verlag Österreich, Bäckerstraße 1, 1010 Wien, Bestellung Tel +43 1 680 14-0, order@verlagoesterreich.at.

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